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Elektronischer Rechtsverkehr für Bürgerinnen und Bürger

Sie möchten einem Gericht eine elektronische Nachricht senden? Sie fragen sich, ob Sie Zustellungen des Gerichts auch elektronisch erhalten können?

Hier erfahren Sie, welche Wege Ihnen offenstehen:

Schritt für Schritt: So können Sie elektronisch mit der Justiz kommunizieren

Zugelassene Übermittlungswege

Die einfache E-Mail ist nicht zugelassen

Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Registergerichten oder in Grundbuchsachen nach landesrechtlichen Vorgaben erhalten Sie  hier.

Schritt für Schritt: So können Sie elektronisch mit der Justiz kommunizieren

Sie möchten eine Klage, einen Rechtsbehelf oder einen sonstigen Schriftsatz bei der Justiz elektronisch einreichen?

Am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen kann jeder. Sie müssen nur beachten, dass Ihr Dokument im Dateiformat „PDF“ vorliegt. Außerdem müssen Sie sich für einen der zugelassenen Übermittlungswege entscheiden, sonst kann Ihre Nachricht nicht wirksam bei Gericht eingehen.

Zwei Schritte führen dazu, dass Ihr Dokument rechtsgültig bei Gericht eingeht:

1. Ihr Schriftsatz

Die Dokumente, die Sie der Justiz senden möchten, müssen im Dateiformat PDF vorliegen. Andere Dateiformate sind nicht zulässig.

Außerdem muss Ihr Schriftsatz einfach signiert sein, das heißt als Unterschrift Ihren Namenszug tragen. Ihre Unterschrift kann eingescannt sein, ausreichend ist aber auch die Wiedergabe Ihres Namens in Maschinenschrift.

2. Zugelassene Übermittlungswege

Versenden können Sie Ihren Schriftsatz über ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) oder über einen anderen zugelassenen Übermittlungsweg (siehe § 130a Zivilprozessordnung (ZPO)).

Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)

Jeder kann ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach - kurz eBO - eröffnen.

Bereitgestellt werden die Postfächer von den Bundesländern, die gemeinsam für die Infrastruktur verantwortlich sind. Die Nutzung ist grundsätzlich kostenlos.

Voraussetzung ist die einmalige Einrichtung des Postfachs, die nur über ein passendes Programm möglich ist (siehe zugelassene Anwendungen; derzeit nur kostenpflichtig verfügbar). Außerdem müssen Sie sich und Ihr eingerichtetes Postfach im Rahmen der anschließenden Registrierung sicher identifizieren. 

Was zeichnet das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach aus

Das eBO ist nur entfernt mit einem normalen E-Mail-Postfach vergleichbar. Die Nachrichten sind während des Transports durchgehend Ende-zu-Ende-verschlüsselt, das heißt nur die Empfängerinnen und Empfänger sowie die Absenderinnen und Absender können auf die Inhalte zugreifen. Außerdem ist die Identität sämtlicher Postfachinhaberinnen und -inhaber überprüft.

Zur Zielgruppe des eBO gehören Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen, insbesondere Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Firmen, Vereine, juristische Personen des Privatrechts sowie sonstige Vereinigungen. 

Wie kann ich ein eBO erhalten?

Für die Einrichtung und Registrierung eines eBO benötigen Sie eine entsprechende Anwendung (siehe zugelassene Anwendungen; derzeit sind diese nur kostenpflichtig verfügbar). Außerdem müssen Sie einen Registrierungsprozess durchlaufen, innerhalb dessen Sie sicher identifiziert werden. 

Die zugelassenen Anwendungen für das eBO

Die Nutzung des eBO ist über eine geeignete Anwendung möglich. Weitergehende Informationen erhalten Sie vom Hersteller der jeweiligen Anwendung.

Folgende Hersteller bieten derzeit eine eBO-Software an:

Der Registrierungsprozess mit Identifikation

Nach der Einrichtung des Postfachs über Ihre Anwendung müssen Sie in einem zweiten Schritt den Registrierungsprozess starten, in dem Ihre Identität bestätigt wird.

Die einfachste Möglichkeit: Sie können sich direkt mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises ausweisen. Gestartet wird die Registrierung über das SAFE-Webportal.

Bitte beachten Sie: Die Daten Ihres Ausweismittels müssen bei diesem Registrierungsprozess automatisch ausgelesen werden, wofür Sie ein entsprechendes Lesegerät oder eine App auf Ihrem Smartphone benötigen.

Sollten Sie kein elektronisches Identifizierungsmittel zur Hand haben, können Sie sich auch bei einer Notarin oder einem Notar Ihrer Wahl identifizieren lassen. Ihre Anwendung stellt Ihnen die für das Notariat erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierfür fallen Kosten nach dem GNotKG an.

Außerdem wichtig: Sie müssen Ihren Schriftsatz als elektronisches Dokument im PDF-Format einreichen. Eingaben im Nachrichtenfeld Ihrer Nachricht könnten von den Gerichten als ungültig eingestuft werden! Empfehlenswert ist es, das Nachrichtenfeld einfach leer zu lassen. Ihren Schriftsatz fügen Sie der Nachricht als Anhang bei.

Nutzerkonten nach dem Onlinezugangsgesetz

Als weiteren sicheren Übermittlungsweg können Bürgerinnen und Bürger seit dem 12. Oktober 2023 für die Kommunikation mit der Justiz auch ein kostenfreies Postfach namens Mein Justizpostfach (MJP) nutzen. Das MJP steht als Browseranwendung unter https://mein-justizpostfach.bund.de/  bereit und wird seit der Bereitstellung stetig weiterentwickelt und um zusätzliche Funktionen ergänzt.

Für die Verwendung des MJP benötigen Sie zur Identifizierung ein BundID-Konto. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit zur Einrichtung einer BundID finden Sie hier: https://id.bund.de/de.

Für die Kommunikation mit den bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften ist eine Kommunikation über BayernID möglich. Details hierzu finden Sie finden Sie unter https://www.justiz.bayern.de/ejustice/eRV. Sofern eine solche auch in anderen Ländern möglich wird, wird dies an dieser Stelle ergänzt.

Die einfache E-Mail ist nicht zugelassen!

Warum kann ich in Rechtssachen dem Gericht nicht per E-Mail schreiben?

E-Mails, Tweets, WhatsApp-Nachrichten gehören zu unserem Alltag - aber nicht in die verbindliche Kommunikation mit der Justiz. Die Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens sind auch in der digitalen Justiz unverzichtbar. Eingaben bei Gericht müssen daher rechtsverbindlich, sicher und authentifiziert erfolgen.

Daher hat der Gesetzgeber den elektronischen Rechtsverkehr auf bestimmte zugelassene Übermittlungswege beschränkt. Auf diesen Wegen sind die Nachrichten stets sicher geschützt und es kann jederzeit festgestellt werden, wer die Absenderin oder der Absender einer Nachricht ist. Die E-Mail erfüllt keine dieser Voraussetzungen.

Es gilt also: Die Übermittlung einer einfachen E-Mail ist gegenüber dem Gericht nicht rechtsgültig!

Weitere Einzelheiten zum eBO finden Sie in diesem Dokument.