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Erklärung der Barrierefreiheit

Barrierefreiheit dieser Internetseite


Das gemeinsame Justizportal des Bundes und der Länder sowie die angeschlossenen Unterportale sind bemüht, die Webauftritte barrierefrei zugänglich zu machen. Internetseiten sollen so gestaltet sein, dass sie im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments stehen.


Die folgende Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für den Internetauftritt www.justiz.de sowie die angeschlossenen und dort aufgeführten Unterportale, soweit dort keine eigenen Erklärungen eingestellt sind.

Sie wurde am 22.09.2020 durch die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen erstellt.

Es wird insoweit davon ausgegangen, dass die BITV NRW für die durch die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen betreuten Portale Anwendung findet.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen zur barrierefreien Informationstechnik

Der Webauftritt auf Justiz.de wurde bislang noch nicht auf seine Barrierefreiheit getestet, da dieser gegenwärtig noch in einer BETA Version vorliegt und der zum 24.09.2020 erfolgte Relaunch erst zum 31.12.2020 endgültig abgeschlossen ist. Es bedarf noch inhaltlicher und technischer Ergänzungen.

Zudem dienen das Justizportal sowie die Unterportale der Veröffentlichung von gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen für den Bund und die Länder, z.B. in Registersachen, Insolvenzverfahren und im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs. Diese Veröffentlichungen entfalten eine Außenwirkung gegenüber dritten Personen und setzen mitunter gesetzliche Fristen in Gang.

Das Portal ist insoweit gehalten die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Die sich in der Folge hieraus ergebenen Unvereinbarkeiten mit der Barrierefreiheit sind nachstehend aufgeführt.

Nicht barrierefreie Inhalte

Wir arbeiten derzeit daran, den barrierefreien Zugang zum gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder sowie zu den Unterportalen stetig und kontinuierlich zu verbessern.

Dies bedarf einer stetigen Abwägung der sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Pflichten der Portale zur öffentlichen Bekanntmachung von gerichtlichen Entscheidungen und Veröffentlichungen und den Belangen der Barrierefreiheit. Die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen hat insoweit Vorrang vor den Belangen der Barrierefreiheit (§ 3 Abs. 3 S. 2 BITV NRW). Hierbei ist auf die Belange aller Länder und des Bundes abzustellen.

In den Fällen, in denen die Belange der Barrierefreiheit und die gesetzlichen Verpflichtungen nicht gleichzeitig berücksichtigt werden können, müssen die gesetzlichen Verpflichtungen gegenwärtig in den Vordergrund treten.

Wir sind bemüht, auch insoweit die Aspekte der Barrierefreiheit schnellstmöglich umzusetzen.

Hierzu muss teilweise in die Programmierung der Seiten eingegriffen werden. Ferner sind Schnittstellen zu anderen Ländern anzupassen. Dabei treffen auch unterschiedliche Auslegungen von Regelungen zur barrierefreien Informationstechnik aufeinander. Dies bedarf einer Abstimmung.

Gegenwärtig ist nicht auf allen Seiten und bei allen Formularen jedes Feld über Tastaturfunktionen zu erreichen. Auch die Vorlesereihenfolge wird gegenwärtig für Screenreader mitunter nicht korrekt wiedergegeben.

Im Bereich der Formulare werden PDF-Dokumente verwendet. Diese sind nicht allein durch die Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen erstellt worden. Daher kann gegenwärtig nicht in allen Fällen eine Barrierefreiheit garantiert werden. Wir bemühen uns um eine schnellstmögliche Behebung der noch bestehenden Barrieren.

Erstellung dieser Erklärung

Diese Erklärung wurde am 22.09.2020 zu Düsseldorf erstellt.


Feedback und Kontakt

Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten auf dieser Seite aufgefallen? Oder haben Sie Fragen zum Thema Barrierefreiheit? Dann können Sie sich gerne bei uns melden. Bitte benutzen Sie dafür das vorgesehene Kontaktformular auf dieser Website.

Bitte beachten Sie, dass mit dem Absenden des Formulars die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten sowie die besonderen Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG, z.B. politische Meinungen) an die Landesregierung Nordrhein-Westfalen übermittelt und zur Beantwortung der Anfrage verwendet werden. Beachten Sie hierzu bitte auch unsere Datenschutzhinweise.


Sie können uns auch per Post oder telefonisch kontaktieren: 
Land Nordrhein-Westfalen
vertreten durch das Ministerium der Justiz
Martin-Luther-Platz 40, 40212 Düsseldorf
Tel.: +49 (0)211 / 87 92 - 0 Fax: +49 (0)211 / 87 92 - 456
E-Mail: poststelle(at)jm.nrw.de

Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen prüft regelmäßig, ob und inwiefern Internetseiten und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen.

Ziel der Arbeit der Überwachungsstelle ist es, die Einhaltung der Anforderungen an die barrierefreie Informationstechnik sicherzustellen und für eine flächendeckende Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu sorgen.

Eine E-Mail an die Überwachungsstelle können Sie an die E-Mail-Adresse ueberwachungsstelle-nrw@it.nrw.de oder die Überwachungsstelle Ihres Heimatlandes senden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite  Überwachungsstelle.

Schlichtungsverfahren/Durchsetzungsverfahren

Sollten Sie auf Mitteilungen oder Anfragen zur barrierefreien Informationstechnik dieser Internetseite keine zufriedenstellende Antwort erhalten, können Sie die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik des Landes Nordrhein-Westfalen oder die Ihres jeweiligen Heimatlandes einschalten.

Die Ombudsstelle des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung zugeordnet und in §§ 10d, 10e BGG NRW und §§ 9 ff der BITV NRW für Nordrhein-Westfalen gesetzlich verankert.

Entsprechende Stellen existieren auch für den Bund und die übrigen Länder.

Unter Einbeziehung aller Beteiligten versucht die Ombudsstelle, die Umstände der fehlenden Barrierefreiheit zu ermitteln, damit der Träger diese beheben kann. Dabei geht es nicht darum, Gewinner oder Verlierer zu finden. Vielmehr ist es das Ziel, mit Hilfe der Schlichtungsstelle gemeinsam und außergerichtlich eine Lösung für ein Problem zu finden.

Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Sie brauchen auch keinen Rechtsbeistand.

Telefonisch ist die Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik NRW unter folgender Rufnummer zu erreichen: 0211 / 855-3451.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Ombudsstelle für barrierefreie Informationstechnik NRW.