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Aktuelles
Digitale Rechtsantragstelle des Bundesministeriums der Justiz mit Beratungshilfe gestartet
Mit der digitalen Rechtsantragstelle hat das Bundesministerium der Justiz gemeinsam mit den Partnerländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein unlängst ein Pilotprojekt gestartet, das Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Recht erleichtern soll. Auf der Webseite www.service.justiz.de sollen Bürgerinnen und Bürgern nicht nur verlässliche Informationen zu ihren Rechtsproblemen erhalten. Zukünftig sollen dort alle Dienste der Justiz verständlich und rechtssicher angeboten werden.
Der Antrag auf Beratungshilfe ist einer der meist gestellten Anträge in den Rechtsantragstellen und wurde als erster Anwendungsfall für einen Online-Service ausgewählt. Hierzu wurde eine dialoggestützte Anwendung entwickelt - der sogenannte Vorab-Check, mit der einfach und intuitiv überprüft werden kann, ob die Inanspruchnahme von Beratungshilfe in Betracht kommt. Auf der Webseite finden sich zudem detaillierte Informationen zur Beratungshilfe, u. a. zur Antragstellung und den einzureichenden Dokumenten, sowie ein Gerichtsfinder und Tipps für die Anwaltssuche.
Rechtsuchende Bürgerinnen und Bürgern können im Vorab-Check, schnell und einfach überprüfen, ob Sie für Beratungshilfe berechtigt sind und erfahren auch, welche Unterlagen sie für einen Antrag benötigen.
Ziel des gemeinsamen Projektes von Bund und Ländern ist es in der Zukunft auch weitere Anträge zu digitalisieren und über das Portal zur Nutzung bereitzustellen. So soll den Bürgerinnen und Bürgern ein einfacher und leicht verständlicher Weg eröffnet werden, um sich nicht nur zu informieren, sondern die gewünschten Justizdienste online zu erhalten.
Informationen zum Projekt finden Sie auch auf der Projektseite www.zugang-zum-recht-projekt.de.
Seit dem 29.04.2022 nutzt auch das Land Mecklenburg-Vorpommern die elektronische Kostenmarke
Seit dem 29.04.2022 nutzt auch das Land Mecklenburg-Vorpommern die elektronische Kostenmarke. Diese wird bereits in den Ländern Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Bremen und Rheinland-Pfalz erfolgreich eingesetzt. Gekaufte Kostenmarken können in den vorgenannten Ländern genutzt werden, ohne dass der Erwerber beim Kauf bereits wissen muss, in welchem Land er die Kostenmarke einlösen möchte.
Elektronische Kostenmarken können online im Justizportal über frei wählbare Beträge erworben werden. Die Bezahlung erfolgt entweder durch Überweisung oder per Kreditkarte. Bei der Zahlung per Kreditkarte gilt der Betrag als sofort bezahlt, zusätzliche Kosten entstehen nicht. Die Elektronische Kostenmarke ergänzt insoweit nicht nur den elektronischen Rechtsverkehr, sondern etabliert sich damit weiter nicht nur als einfache, flexible und schnelle Zahlungsmöglichkeit in eilbedürftigen Verfahren, sondern in allen Verfahren, die eines Kostenvorschusses bedürfen.
Die bislang beteiligten sieben Länder verstärken mit dem Einsatz der elektronischen Kostenmarke gemeinsam ihr Ziel, zahlreiche Leistungen online bereitzustellen. Die jüngste Zeit hat das Bedürfnis an einer schnellen und unkomplizierten elektronischen Zahlung auch im Bereich der Justiz gezeigt. Es werden in der nächsten Zeit daher voraussichtlich weitere Länder die elektronische Kostenmarke nutzen.
Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren und das Registerportal der Länder wurden auf ein neues Layout umgestellt.
Nachdem im Juni 2020 das gemeinsame Justizportal des Bundes und der Länder auf ein neues Design umgestellt worden ist, werden nun nach und nach auch die weiteren Portale umgestellt. Das Portal für das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren hat den Anfang gemacht. Nun wurde auch das gemeinsame Registerportal der Länder (handelsregister.de) auf das neue Layout umgestellt.
Mit der Umstellung ist neben einem frischeren Layout auch eine verbesserte Darstellung auf mobilen Endgeräten verbunden. Zudem wurde ein zentrales Menü mit direkten Links zur Registrierung und zur Kontaktaufnahme gut sichtbar auf der linken Seite positioniert und erleichtert die Bedienung und das Auffinden wesentlicher Informationen.
Die Funktionen des Portals stehen weiterhin im gewohnten Umfang zur Verfügung, wie die einfache und die erweitere Suche. Auch sind die wesentlichen Informationen zur Nutzung und Bedienung neben der deutschen auch in englischer, französischer, italienischer und spanischer Sprache verfügbar. Bitte beachten Sie jedoch, dass es bei Unterseiten zu Anpassungen der Links gekommen ist und korrigieren ggf. Ihre Lesezeichen.
Mit Rheinland-Pfalz nutzt seit dem 01.04.2022 nach Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen ein weiteres Land die Elektronische Kostenmarke.
Mit Rheinland-Pfalz nutzt seit dem 01.04.2022 nach Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Bremen ein weiteres Land die Elektronische Kostenmarke. Die Elektronische Kostenmarke etabliert sich damit weiter nicht nur als einfache und schnelle Zahlungsmöglichkeit in eilbedürftigen Verfahren, sondern in allen Verfahren, die eines Kostenvorschusses bedürfen. In Rheinland-Pfalz können elektronische Kostenmarken nicht für die Zahlung von Geldbeträgen nach § 1 Abs. 1 EBAO und Geldauflagen nach § 18 Abs. 1 EBAO genutzt werden.
Die beteiligten Länder verstärken mit dem Einsatz der Elektronischen Kostenmarke gemeinsam ihr Ziel, zahlreiche Leistungen online bereit zu stellen. Gerade in der jüngsten Zeit hat das Bedürfnis an einer schnellen und unkomplizierten elektronischen Zahlung auch im Bereich der Justiz noch einmal zugenommen. Die Elektronische Kostenmarke ergänzt insoweit auch den bereits bestehenden elektronischen Rechtsverkehr
Elektronische Kostenmarken können online im Justizportal (https://justiz.de/kostenmarke/index.php) über frei wählbare Beträge erworben werden. Die Bezahlung erfolgt entweder durch Überweisung oder per Kreditkarte. Bei der Zahlung per Kreditkarte gilt der Betrag als sofort bezahlt, zusätzliche Kosten entstehen nicht.
Seit dem 04.03.2022 nutzt mit dem Land Bremen ein weiteres Land die Elektronische Kostenmarke
Seit dem 04.03.2022 nutzt mit dem Land Bremen ein weiteres Land die Elektronische Kostenmarke als einfache Zahlungsmöglichkeit nicht nur in eilbedürftigen Verfahren, sondern in allen Verfahren, die eines Kostenvorschusses bedürfen. Die Elektronische Kostenmarke ergänzt insoweit auch den elektronischen Rechtsverkehr. Zudem hat in den letzten beiden Jahren das Bedürfnis für eine schnelle und unkomplizierte elektronische Zahlung auch im Bereich der Justiz noch einmal zugenommen.
Bremen reiht sich damit neben den Ländern Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein als fünftes Land in die Reihe der Länder ein, bei denen die elektronische Kostenmarke bereits erfolgreich genutzt wird. Die Länder verstärken mit dem Einsatz der Elektronischen Kostenmarke ihr Ziel, zahlreiche Leistungen online bereit zu stellen.
Elektronische Kostenmarken können online im Justizportal (https://justiz.de/kostenmarke/index.php) über frei wählbare Beträge erworben werden. Die Bezahlung erfolgt entweder durch Überweisung oder per Kreditkarte. Bei der Zahlung per Kreditkarte gilt der Betrag als sofort bezahlt, zusätzliche Kosten entstehen nicht.
Bekanntmachung des Bundesministerium der Justiz zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Es wird auf die Zweite Bekanntmachung des Bundesministerium der Justiz zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (2. Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – 2. ERVB 2022) vom 10. Februar 2022 im Bundesanzeiger (BAnz AT 18.02.2022 B2) hingewiesen. Diese betrifft insbesondere Änderungen bei der Größe der zu übersendenden Dokumente und tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Neues Hinweisblatt für die Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das Merkblatt zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind
Ab sofort stehen das neue Hinweisblatt für die Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das Merkblatt zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt für ein minderjähriges Kind im vereinfachten Verfahren zur Verfügung.
Bekanntmachung des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Es wird auf die Bekanntmachung des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2021 – ERVB 2021) vom 21. Dezember 2020 im Bundesanzeiger (BAnz AT 30.12.2020 B5) hingewiesen.
Bekanntmachung als PDF-Version.
Bekanntmachung der Senatorin für Justiz und Verfassung Bremen zum elektronischen Rechtsverkehr
Es wird auf die Bekanntmachung der Senatorin für Justiz und Verfassung Bremen vom 08.12.2020 betreffend die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs für professionelle Beteiligte in Gerichtsverfahren der Fachgerichte hingewiesen. Weitere Informationen unter Elektronischer Rechtsverkehr in Bremen
Mit Schleswig-Holstein nutzt seit dem 01.09.2020 ein weiteres Land die Elektronische Kostenmarke
Mit Schleswig-Holstein nutzt seit dem 01.09.2020 ein weiteres Land die Elektronische Kostenmarke. Neben Schleswig-Holstein nutzen bereits die Länder Baden-Württemberg und Niedersachsen die von Nordrhein-Westfalen entwickelte Kostenmarke erfolgreich. Die Elektronische Kostenmarke hat sich nicht nur als einfache und schnelle Zahlungsmöglichkeit in eilbedürftigen Verfahren etabliert, sondern in allen Verfahren, die eines Kostenvorschusses bedürfen.
Die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein verstärken mit dem Einsatz der Elektronischen Kostenmarke gemeinsam ihr Ziel, zahlreiche Leistungen online bereit zu stellen. Gerade in den letzten Monaten hat das Bedürfnis für eine schnelle und unkomplizierte elektronische Zahlung auch im Bereich der Justiz noch einmal zugenommen. Die Elektronische Kostenmarke ergänzt insoweit auch den bereits bestehenden elektronischen Rechtsverkehr.
Elektronische Kostenmarken können online im Justizportal (https://justiz.de/kostenmarke/index.php) über frei wählbare Beträge erworben werden. Die Bezahlung erfolgt entweder durch Überweisung oder per Kreditkarte. Bei der Zahlung per Kreditkarte gilt der Betrag als sofort bezahlt, zusätzliche Kosten entstehen nicht.
Rechtsverordnungen über die Führung und Übermittlung elektronischer Akten
Es wird auf die Bekanntmachung zu den Rechtsverordnungen über die Führung und Übermittlung elektronischer Akten, die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Einsichtnahme in elektronische Akten 2020 (eAeDB 2020) vom 17. September 2020 im Bundesanzeiger (BAnz AT 02.10.2020 B2) hingewiesen.
Link zum Bundesanzeiger und der Bekanntmachung als PDF-Version
Neuer Auftritt des gemeinsamen Justizportals des Bundes und der Länder
Pünktlich zum diesjährigen EDV Gerichtstag wurde am 24.09.2020 der neue Auftritt des gemeinsamen Justizportals des Bundes und der Länder live geschaltet.
In einem modernen und frischen Layout präsentiert sich das Justizportal mit allen wichtigen und wesentlichen Informationen aus der länderübergreifenden Zusammenarbeit der Justiz des Bundes und der Länder. Zahlreiche Anregungen konnten im Zuge der Überarbeitung berücksichtigt werden. Aufbauend auf Rückmeldungen der Nutzerinnen und Nutzer hat die Redaktion des Justizportals die Themen und Informationen neu strukturiert. Hierbei wurde auch die thematische Gliederung überarbeitet.
Die Redaktion wird auch in den kommenden Wochen noch Änderungen und Aktualisierungen vornehmen, z.B. die Mehrsprachigkeit wieder freischalten. Insoweit bitten wir um Verständnis, wenn am Anfang noch nicht alles so wie gewohnt funktionieren sollte.
Zögern Sie daher nicht, die Redaktion bei Fragen und Anregungen oder wenn etwas nicht wie gewohnt funktioniert, über redaktion@justiz.de zu kontaktieren.
Die Elektronische Kostenmarke wird auch von Gerichten in Niedersachsen als Zahlungsmöglichkeit angeboten.
Seit dem 01.07.2020 wird die Elektronische Kostenmarke auch von den Gerichten in Niedersachsen als medienbruchfreie Zahlungsmöglichkeit angeboten. Niedersachsen ist damit nach Baden-Württemberg das dritte Land, das die von Nordrhein-Westfalen entwickelte Kostenmarke nutzt.
Die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen verstärken mit dem Einsatz der Kostenmarke gemeinsam ihr Ziel, zahlreiche Leistungen online bereit zu stellen. Durch die Möglichkeit der elektronischen Zahlung der Gerichtskosten wird der bereits bestehende elektronische Rechtsverkehr auch in dieser Sicht ergänzt.
Elektronische Kostenmarken können online im Justizportal (https://justiz./kostenmarke/index.php) über frei wählbare Beträge erworben werden. Die Bezahlung erfolgt entweder durch Überweisung oder per Kreditkarte. Bei der Zahlung per Kreditkarte gilt der Betrag als sofort bezahlt, zusätzliche Kosten entstehen nicht.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 1. Juli 2020 den Vorsitz des E-Justice-Rat und den Vorsitz der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz übernommen.
Der E-Justice-Rat befähigt die Bundes- und Landesjustizverwaltungen bei Vorhaben zur Digitalisierung der Justiz, bundesgesetzliche Verpflichtungen sowie technologischen Fortschritt nicht nur nachzuvollziehen, sondern aktiv unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Besonderheiten der rechtsprechenden Gewalt zu gestalten.
Die Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz ist in allen Aufgabenbereichen tätig, die sich aus der umfassenden Digitalisierung der Justiz ergeben – von der elektronischen Aktenführung bis zur videogestützten mündlichen Verhandlung. Sie hat den Auftrag, die Entscheidungen des E-Justice-Rats vorzubereiten und umzusetzen. Hierzu regelt sie die Ausgestaltung der Zusammenarbeit ihrer Mitglieder.
Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus haben Landesjustizverwaltungen entsprechende Maßnahmen auch für die Justiz getroffen.
Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus haben Landesjustizverwaltungen entsprechende Maßnahmen auch für die Justiz getroffen. Bitte informieren Sie sich auf den jeweiligen Webauftritten der Justiz der 16 Länder. Diese sind auf der Seite Bund/Länder verlinkt.
Bekanntmachung des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Es wird auf die Bekanntmachung des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2019 – ERVB 2019) vom 20. Dezember 2018 im Bundesanzeiger (BAnz AT 31.12.2018 B3) hingewiesen.