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Informationen für Einlieferer

(letzte Aktualisierung: 04.10.2021 - Eintragungsstandards hinterlegt)

Auswirkungen der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung für Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörden

  • Die Einlieferung von Schuldnerdaten an die zentralen Vollstreckungsgerichte der Länder (ZenVG) erfolgt ab dem 01.01.2013 ausschließlich in elektronischer Form. Die sichere Übertragung wird durch die Verwendung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) als Transportmedium sichergestellt.
  • Die Übermittlung dieser Schuldnerdaten erfolgt nach den Vorgaben des XJustiz-Fachmoduls „Zentrales Vollstreckungsgericht“.
  • Der lesende Zugriff auf die Schuldnerdaten des Bundesgebiets erfolgt ab dem 01.01.2013 über das bundesweite Vollstreckungsportal.

Technische Informationen

Alle für die Einlieferung von Schuldnerdaten und Vermögensverzeichnissen erforderlichen technischen Spezifikationen werden in einem geschlossenen, nicht öffentlichen Bereich unter www.justiz.de bereit gestellt. Die entsprechenden Informationsseiten richten sich an die Entwickler von Fachverfahren für die Gerichtsvollzieher und die Vollstreckungsbehörden. Die jeweiligen Links für den Bereich der Vollstreckungsbehörden wurden den zuständigen Ministerien übersandt und können dort erfragt werden.

Eintragungsstandards nach § 151 GVGA

Hier finden Sie die akutell gültige Fassung der Definition bundeseinheitlicher Standards zur Erstellung und Übermittlung von Eintragungsanordnungen gem. § 882c ZPO (Eintragungsstandards). Nach § 151 Satz 4 GVGA sind diese im Rahmen der Erstellung von Eintragungsanordnungen verbindlich zu beachten.

Eintragungsstandards (Version 1.5 vom 26.04.2023

Einholung von Drittauskünften

Die Justiz in Nordrhein-Westfalen hat mit den in §§ 755 Abs. 2 und 802l Abs. 1 ZPO genannten Auskunftsstellen die möglichen Wege zur Einholung von Fremdauskünften untersucht und in einem Leitfaden dokumentiert (siehe unten).

Leitfaden Fremdauskünfte (ohne technische Informationen) Stand März 2018

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV)

Die Anschriftenauskunft gemäß § 755 Abs. 2 ZPO und die Arbeitgeberauskunft gemäß § 802l Abs. 1 ZPO i.V.m. § 74a SGB X kann ab November 2013 auf elektronischem Wege von der Datenstelle der Träger der deutschen Rentenversicherung erteilt werden.

Bis dahin sind Anfragen schriftlich an die jeweiligen RV-Träger zu richten.

Vorlage für ein Auskunftsersuchen an die Deutsche Rentenversicherung

Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)

Die Anfrage nach Halterdaten zur Ermittlung des Aufenthaltsortes gemäß § 755 ZPO i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG darf nur auf schriftlichem Wege erfolgen.

Für die Vermögenauskunft betreffend Fahrzeuge gemäß § 802l ZPO i.V.m § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG wird eine elektronische Auskunftsmöglichkeit über eine zentrale Kopfstelle voraussichtlich ab Dezember 2013 verfügbar sein. Bis dahin sind auch diese Anfragen schriftlich an das KBA zu richten.

Antragstellerliste für das Kraftfahrtbundesamt zur Verwendung durch Oberlandesgerichte

Ausländerzentralregister (AZR)

Die Anfrage zur Ermittlung des Aufenthaltsortes gemäß § 755 ZPO kann aktuell nur auf schriftlichem Wege erfolgen.

Vordruck Auskunft aus dem Ausländerzentralregister

Einsicht in das Handelsregister

Für die Einsicht in das Handelsregister zur Ermittlung nach § 882c Abs. 3 ZPO n.F. steht das Registerportal unter www.handelsregister.de  zur Verfügung. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.