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FAQ

In diesem Bereich finden Sie häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Stand: 22.05.2012).

  • Ab wann steht ein EGVP - Testpostfach zur Verfügung?
    Der Landesbetrieb IT.NRW arbeitet mit Hochdruck an der Testumgebung und einer entsprechenden Nutzungsanleitung. Die Bereitstellung der Testumgebung wird in den nächsten Wochen erfolgen über den geschützten Bereich des Informationsportals angezeigt.

  • Kann ein Formular für die Anfrage beim Ausländerzentralregister zur Verfügung gestellt werden?
    Nach Mitteilung des BAMF wird aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister für nicht praxisgerecht erachtet (nach dem Inhalt des Urteils werden keine Auskünfte über EU-Bürger erteilt). Sobald nähere Information hierzu vorliegen werden diese auf dem Informationsportal bereitgestellt werden.
  • Müssen die Vermögensverzeichnisse noch unterschrieben werden? Oder die Belehrung? Muss die Unterschrift gescannt werden? Muss die unterschriebene Belehrung an das PDF des Vermögensverzeichnisses angefügt werden?
    Das Vermögensverzeichnis muss nicht unterschrieben werden, da bereits das Protokoll vom Schuldner zu unterschreiben ist. Das Protokoll verbleibt beim Gerichtsvollzieher. Die Unterschrift muss daher nicht gescannt werden.
  • Für die Übermittlung an den Gläubiger steht im Gesetzestext: „Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.“ Was bedeutet aus Ihrer Sicht „unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist“?
    Die Verwendung einer Verschlüsselung, wie sie durch das Transportprotokoll OSCI (z. B. EGVP) sichergestellt ist, trägt dem vom Gesetzgeber geforderten Schutz vor unbefugter Kenntnisnahme ausreichend Rechnung.
  • §802k ZPO besagt, dass die Löschung der Vermögensverzeichnisse nach 2 Jahren oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu erfolgen hat. Wird diese Funktionalität im ZenVG verwaltet oder ist hierfür der Gerichtsvollzieher verantwortlich?
    Die Löschung nach Fristablauf (2 bzw. 5 Jahre) erfolgt durch das System ohne Zutun des Gerichtsvollziehers. Die Löschung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses (vorzeitige Löschung durch Ersetzung) erfolgt, indem der Gerichtsvollzieher bei der Übermittlung des neuen Vermögensverzeichnisses die eineindeutige SchuldnerID angibt. Das vorhandene Vermögensverzeichnis wird zu dieser SchuldnerID gelöscht und durch das neue ersetzt.
  • §882h ZPO „…das Schuldnerverzeichnis kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrag im Internet eingesehen werden….“. Gibt es hier eine Schnittstelle für die Fachanwendungen?
    Das Vollstreckungsportal sieht zunächst eigene Dialoge zur Recherche im Schuldnerverzeichnis und im Vermögensverzeichnis vor. Eine ggf. spätere Bereitstellung einer Abfrageschnittstelle ist durchaus denkbar, derzeit aber nicht geplant.