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Thüringen

In Thüringen ist der elektronische Rechtsverkehr zum 01.01.2018 für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften, mit Ausnahme des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, nach den gesetzlichen Vorschriften eröffnet. Informationen zu den Voraussetzungen des elektronischen Rechtsverkehrs finden Sie hier.

 Der elektronische Rechtsverkehr ist grundsätzlich nicht eröffnet für

  • Soziale Dienste,
  • Hinterlegungen und
  • Grundbuch.

Der bereits seit dem 01.01.2007 eröffnete elektronische Rechtsverkehr in Handelsregister-, Genossenschaftsregister- und Partnerschaftsregistersachen bleibt unberührt. Hier gilt nach wie vor die ThürERVVO Justiz.

Weitere Informationen zu den einzelnen elektronischen Verfahren finden Sie unter: