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Sachsen-Anhalt

(Stand: 01.06.2020)

Bereits vor dem 1. Januar 2018 war der elektronische Rechtsverkehr (ERV) in Sachsen-Anhalt in Teilbereichen wie z.B. dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister, dem elektronischen Mahnverfahren der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in der Verwaltungs-, Finanz- und Arbeitsgerichtsbarkeit fakultativ eröffnet.

Mit der Herstellung der elektronischen Empfangsbereitschaft aller Gerichte und Staatsanwaltschaften zum 1. Januar 2018 wurde der ERV flächendeckend eröffnet und die erste Stufe der Einführung des ERV in der Justiz Sachsen-Anhalts realisiert.

Lediglich in einzelnen Verfahrensbereichen hängen Eröffnung bzw. Umfang des elektronischen Rechtsverkehrs weiterhin von ergänzenden Landesregelungen ab. Das gilt insbesondere für die Grundbuchsachen bei den Amtsgerichten (§ 135 GBO), die Binnenschiffs- und Schiffbauregistersachen (§ 94 SchRegO) und die Einreichung von Tabellen und Verzeichnissen in Insolvenzverfahren (§ 5 Abs. 4 InsO). Lediglich für  Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten  war die Anwendbarkeit der  Vorschriften über den Elektronischen Rechtsverkehr durch Verordnung des Landes bis zum 31. Dezember 2019 ausgesetzt. Zum 1. Januar 2020 wurde der elektronische Rechtsverkehr nunmehr auch für die Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und damit vollumfassend für die Justiz des Landes Sachsen-Anhalt eröffnet.

In allen Verfahrensbereichen wird das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) für die Übermittlung elektronischer Dokumente genutzt. Der Einsatz von EGVP ist dauerhaft als wesentliches Funktionsmerkmal des elektronischen Rechtsverkehrs in Sachsen-Anhalt auch über die o.a. Verfahren hinaus vorgesehen.

Für die Eröffnung des ERV wurden standardmäßig an allen Gerichten und Staatsanwaltschaften EGVP-Arbeitsplätze für die zentrale Annahme elektronischer Posteingänge eingerichtet und mit entsprechender Hardware (PC mit EGVP-Software, Farbdrucker) ausgestattet.