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Niedersachsen

Vorbemerkung

Auf Grundlage der zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) wurde an allen niedersächsischen Gerichten die Möglichkeit geschaffen, in fast allen gerichtlichen Verfahren eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation durchzuführen. Dies gilt nach § 753 Abs. 4 ZPO auch für die elektronische Kommunikation mit Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern.

In Grundbuchsachen erfolgt die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs sukzessive auf Grundlage der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO). Die Grundbuchämter, für die der elektronische Rechtsverkehr eröffnet sind, werden in der Anlage zu § 1 und § 5 Nds. eGruVO aufgelistet.

Seit dem 1. November 2022 ist der Elektronische Rechtsverkehr auch in Verfahren vor dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof eröffnet.

Nur der elektronische Zugang zu dem Schiffs- und Luftfahrzeugregister sowie in Hinterlegungssachen ist noch nicht möglich.

Am 1. Januar 2022 ist eine Änderung der Regelungen zur elektronischen Kommunikation zwischen sogenannten professionellen Einreichern, d. h. insbesondere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren (im Bereich des FamFG), Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, und der Justiz in Kraft getreten.

§ 130d ZPO, § 52d FGO, § 55d VwGO, § 14b FamFG, § 65d SGG und § 46g ArbGG sehen nunmehr vor, dass die oben genannten professionellen Einreicher vorbereitende Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen zwingend als elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen haben. Über § 753 Abs. 5 ZPO gilt dies auch für die Kommunikation zwischen den professionellen Einreichern und den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern. Das Wahlrecht zwischen papierener und elektronischer Einreichung ist mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für diese Nutzergruppen erloschen. Der nun gültige obligatorische elektronische Rechtsverkehr führt zu einer aktiven Nutzungspflicht.

Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten für eine rechtsverbindliche Kommunikation mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften. Einige davon sind auf bestimmte Nutzergruppen beschränkt. Die folgende Auflistung soll Ihnen dabei helfen, den für Sie geeigneten Weg der elektronischen Kommunikation mit der niedersächsischen Justiz auszuwählen.

1. Bürgerinnen und Bürger

Die elektronisch geführte Kommunikation ist bereits in vielen Bereichen fester Bestandteil des Alltags geworden. Der elektronische Rechtsverkehr ermöglicht eine sichere und rechtsverbindliche Kommunikation mit den Gerichten. Dazu müssen bestimmte Regeln, technische Vorgaben und Standards beachten werden. Die Kommunikation über ein gewöhnliches E-Mail-Postfach erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Daher stehen den Bürgerinnen und Bürgern für die sichere und rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit der Justiz - soweit diese durch Rechtsverordnung grundsätzlich zugelassen ist (vgl. Nr. 7) - das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), die Nutzerkonten nach dem Onlinezugangsgesetz und die De-Mail zur Verfügung.

a. EGVP

Das EGVP nutzt den Standard „Online Services Computer Interface“ (OSCI) und gewährleistet die sichere Ende-zu-Ende-verschlüsselte Übertragung von Nachrichten. Weitere Informationen zu OSCI finden Sie auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT).

Um Nachrichten an die Justiz über das EGVP senden zu können, benötigen Sie eine Clientanwendung, welche auf Ihrem Rechner installiert werden muss.

Mit der Einführung des eBO am 1. Januar 2022 steht für Bürgerinnen und Bürger ein Postfach zur Verfügung, bei dem nach erfolgreicher Identifizierung eine Verwendung ohne qualifizierte elektronische Signaturen möglich ist. Neu hinzugekommen ist am 12. Oktober 2023 das OZG-Postfach "Mein Justizpostfach (MJP)".

Das EGVP wird nur noch für bestehende Postfächer fortgeführt; eine Neueinrichtung ist nicht mehr möglich. Wie lange die von Ihnen genutzte Clientanwendung das EGVP noch unterstützt, erfragen Sie bitte beim jeweiligen Hersteller.

Auf der Seite https://egvp.justiz.de finden Sie allgemeine und nähere Information zum EGVP.

Wichtiger Hinweis

Für die rechtsverbindliche Nutzung des EGVP ist es notwendig, die einzureichenden elektronischen Dokumente jeweils einzeln qualifiziert elektronisch zu signieren. Dieser Schritt bildet elektronisch die persönliche Unterschrift ab. Nähere Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.

b. eBO

Seit dem 1. Januar 2022 steht Bürgerinnen und Bürgern das eBO zur Verfügung. Das eBO nutzt ebenso wie das EGVP den OSCI-Standard und gewährleistet die sichere Ende-zu-Ende-verschlüsselte Übertragung von Nachrichten.

Für die Nutzung des eBO bedarf es einer Sende- und Empfangskomponente eines Drittproduktherstellers. Die abschließende Einrichtung des Postfachs setzt jedoch abweichend vom EGVP die Durchführung eines vorgeschalteten Identifizierungsverfahrens voraus. Für Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer ist dabei ein besonderes Registrierungsverfahren unter Einbindung des für die Zulassung in Niedersachsen zuständigen Landgerichts Hannover vorgesehen.

Unter dem folgenden Link finden Sie Informationen zum eBO.

Wichtiger Hinweis

Wenn Sie ein eBO nutzen, können Sie auf die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur an den einzureichenden elektronischen Dokumenten grundsätzlich verzichten. Es genügt die sogenannte einfache elektronische Signatur. Eine einfache Signatur können Sie durch die Aufnahme Ihres Namens, z. B. in die Grußformel am Ende des Dokumentes vornehmen. Weitere technische Geräte sind hierfür nicht erforderlich.

c. Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des Onlinezugangsgesetzes

Seit dem 1. Januar 2022 besteht die Möglichkeit, für die Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht den Postfach- und Versanddienst der Nutzerkonten nach dem Onlinezugangsgesetz zu nutzen. 

Am 12. Oktober 2023 ist dazu das kostenfreie Postfach „Mein Justizpostfach (MJP)“ verfügbar gemacht worden. Zur Nutzung des MJP wird die Einrichtung eines Nutzerkontos der BundID unter Verwendung des Online-Ausweises benötigt. Nur dieses hat das für die verbindliche Kommunikation benötigte Vertrauensniveau. Ein solches Nutzerkonto können Sie hier einrichten: https://id.bund.de/de


Mit der BundID können Sie sich ein MJP unter https://mein-justizpostfach.bund.de anlegen.


Neben dem Kontakt mit Gerichten, Staatsanwaltschaften und Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern ist die Kommunikation auch mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren, Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie Behörden möglich. Ein Austausch mit anderen Bürgerinnen und Bürgern ist über das MJP hingegen nicht vorgesehen.


Weitere Informationen zum MJP finden Sie ebenfalls auf der Einrichtungsseite im Bereich „Hilfe, FAQ“: https://mein-justizpostfach.bund.de/#/faq

Wichtiger Hinweis

Bei der Übermittlung unter Nutzung des Nutzerkontos kann auf die Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur an den einzureichenden elektronischen Dokumenten grundsätzlich verzichtet werden. Es genügt die sogenannte einfache elektronische Signatur. Eine einfache Signatur können Sie durch die Aufnahme Ihres Namens, z. B. in die Grußformel am Ende des Dokumentes vornehmen. Weitere technische Geräte sind hierfür nicht erforderlich.

d. De-Mail

Alternativ steht Ihnen De-Mail für die Kommunikation mit der Justiz zur Verfügung. Dafür müssen Sie ein spezielles De-Mail-Postfach einrichten. Nähere Informationen zu De-Mail und den Diensteanbietern erhalten Sie auf den Internetseiten des De-Mail Informationsportals.

Für die rechtssichere Übermittlung ist die absenderbestätigte De-Mail vorgeschrieben. Bei der absenderbestätigten De-Mail benötigen sie keine qualifizierte elektronische Signatur der elektronischen Dokumente. Es genügt die sogenannte einfache elektronische Signatur. Eine einfache Signatur können Sie durch die Aufnahme Ihres Namens, z. B. in die Grußformel am Ende des Dokumentes vornehmen. Weitere technische Geräte sind hierfür nicht erforderlich.

Wichtiger Hinweis

Für die Einrichtung einer De-Mail-Adresse ist ein vorgeschalteter Registrierungsprozess zu durchlaufen. Eine rechtlich wirksame Einreichung von elektronischen Dokumenten kommt nur mit der absenderbestätigten De-Mail zu Stande. Diese Option ist nicht der Standard und daher ggf. bei jeder Nachricht separat auszuwählen. Bei der absenderbestätigten De-Mail weist der Absender nach, dass er sich sicher am De-Mail-Postfach angemeldet hat. Diese persönliche Anmeldung wird dem Empfänger der Nachricht durch den Diensteanbieter bestätigt.

Bei der Nutzung von De-Mail entstehen möglicherweise auch für den Versand von Nachrichten Kosten.

Näheres dazu erfahren Sie bei dem von Ihnen gewählten De-Mail-Diensteanbieter.

2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Für die Anwaltschaft ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als sicherer Übermittlungsweg vorgesehen. Das beA wird den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten durch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zur Verfügung gestellt. Eine einfache elektronische Signatur reicht in den durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahrensarten (vgl. Nr. 7) zur rechtlich wirksamen Einreichung von elektronischen Dokumenten und Dateien aus.

Für nähere Informationen zum beA hat die BRAK eine Internetseite eingerichtet.

3. Notarinnen und Notare

Die Bundesnotarkammer (BNotK) stellt den Notarinnen und Notaren analog zum beA ein besonderes elektronisches Notarpostfach (beN) bereit. Das beN ist nach den Verfahrensordnungen ebenfalls ein sicherer Übermittlungsweg in den durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahrensarten (vgl. Nr. 7).

Für nähere Informationen zum BeN können Sie die Bundesnotarkammer oder die örtlichen Notarkammern kontaktieren. Zur Internetseite der BNotK.

4. Behörden, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts

Für die Kommunikation mit der Justiz steht Behörden, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts in den durch Rechtsverordnung zugelassenen Verfahrensarten (vgl. Nr. 7) das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) zur Verfügung. Dessen Nutzung ist ebenfalls als sicherer Übermittlungsweg. Für die Einrichtung des beBPo für die niedersächsischen Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts ist der Landesbetrieb IT.Niedersachsen (IT.N) als Prüfstelle beauftragt worden. Weitere Informationen zur Beauftragung und Einrichtung finden Sie auf den Internetseiten des IT.N zum beBPo.

5. Alle übrigen Kommunikationspartner

Alle Sachverständigen, Gutachterinnen und Gutachter, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, Unternehmen, Verbände etc. können dieselben Wege wie die Bürgerinnen und Bürger nutzen.

6. Unabhängig von der Wahl des Übermittlungsweges zu beachtende Faktoren 

a) Es wird dringend die Verwendung des strukturierten Datensatzes XJustiz empfohlen. Sofern Sie eine Kanzleisoftware nutzen, wird dies womöglich von der Programmierung einer Schnittstelle abhängen. Sofern Sie diesbezüglich Fragen haben, setzen Sie sich bitte mit dem Hersteller Ihrer Kanzleisoftware in Verbindung.

b) Beim Ausfüllen der Felder im EGVP, beA, beN, beBPo eBOund De-Mail ist bei der Angabe gerichtlicher und/oder eigener Aktenzeichen auf Leerzeichen zu achten. Ist ein gerichtliches Aktenzeichen nicht bekannt, ist eine schlagwortartige Angabe vorzunehmen (zum Beispiel: Klage, Beschwerde, Berufung oder nur Neu). Eine besondere Eilbedürftigkeit ist ebenso mit einer knappen schlagwortartigen Angabe zu beschreiben (zum Beispiel: Eilt, Einstweilige Verfügung). Bevorzugt zur Angabe des Schlagwortes besteht ab dem 01.06.2022 die Möglichkeit, die Sendungspriorität über den strukturierten Datensatz XJustiz anzugeben. Diese Angabe kann automatisiert ausgewertet werden und erleichtert dadurch der Justiz die Eilbedürftigkeit wahrzunehmen.

Das Feld „Nachricht" ist nicht zu verwenden.

c) Verwenden Sie als Dateiformat ausschließlich PDF oder TIFF. Die Dateiformate müssen den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV bekannt gemachten Versionen entsprechen. Die aktuelle Bekanntmachung finden Sie unter https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php.

d) Bei der Zusammenstellung der Dateien gilt, dass jeweils nur ein Dokument je Datei erstellt werden soll. Dies gilt sowohl für den Schriftsatz als auch für etwaige Anlagen. Sehen Sie davon ab, ein sogenanntes „Anlagenkonvolut" in einer Datei zusammenzufassen. Es können aktuell bis zu 1.000 Dateien in einer Sendung an das Gericht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden.

e) Benennung der Dateien.

Der Dateiname soll einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zulassen („sprechender Dateiname"). Für die Dateibenennung können alle Buchstaben des deutschen Alphabets (einschließlich der Umlaute ä, ö und ü sowie des Buchstabens ß), alle Ziffern und die Zeichen Unterstrich und Minus genutzt werden. Punkte sind nur als Trennzeichen zwischen Dateiname und Dateinamenserweiterung (z. B. „Text.pdf“) vorgesehen. Die Aufnahme des Zeitpunkts der Erstellung der Datei im Format JJJJ-MM-TT im Dateinamen ist sinnvoll, um eine Überspeicherung älterer Dateien zu verhindern. Bei der Benennung von Anlagen kann die bisherige Systematik aus der Papierwelt übernommen werden.

Der Dateiname soll einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zulassen („sprechender Dateiname"). Für die Dateibenennung können alle Buchstaben des deutschen Alphabets (einschließlich der Umlaute ä, ö und ü sowie des Buchstabens ß), alle Ziffern und die Zeichen Unterstrich und Minus genutzt werden. Punkte sind nur als Trennzeichen zwischen Dateiname und Dateinamenserweiterung (z. B. „Text.pdf“) vorgesehen. Die Aufnahme des Zeitpunkts der Erstellung der Datei im Format JJJJ-MM-TT im Dateinamen ist sinnvoll, um eine Überspeicherung älterer Dateien zu verhindern. Bei der Benennung von Anlagen kann die bisherige Systematik aus der Papierwelt übernommen werden.

Bitte beachten Sie dabei, dass die Dateinamen eine Länge von 90 Zeichen inklusive Dateinamenserweiterung (z. B. „.pdf“) nicht überschreiten dürfen.

f) Nach § 5 Abs. 1 ERVV sind die zulässigen Dateiformate, Begrenzungen des Volumens und der Anzahl der einreichbaren Dokumente, Regelungen zur Verwendung physischer Datenträger und zu Formen der qualifizierten elektronischen Signatur bekanntzugeben. Den jeweiligen aktuellen Inhalt der Regelungen entnehmen Sie bitte der Seite zum elektronischen Rechtsverkehr. Unabhängig davon sollten die zu übersendenden Dateien eine möglichst geringe Größe aufweisen. Dies gilt insbesondere für eingescannte Texte. Diese müssen gut lesbar sein, was bei der Wahl der Scanner-Auflösung berücksichtigt werden sollte. Geringe Dateigrößen verkürzen die Übersendungsdauer. Aufgrund zu schwacher oder unscharfer Schrift nicht oder nur äußerst schwer lesbare Texte werden allerdings beanstandet.

g) Eine etwaige qualifizierte elektronische Signatur (qeS) muss sich auf einzelne Dateien beziehen. Eine sogenannte Container-Signatur gemeinsam für mehrere Dateien ist gemäß § 4 Abs. 2 ERVV unzulässig.

h) Im Falle der elektronischen Beantragung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO für die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse das hierfür vorgesehene Formular zu verwenden. Dieses sollte dann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller qualifiziert elektronisch signiert oder ggf. über das beA einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts eingereicht werden.

7. Landesrechtlich geregelte Verfahrensarten

Von der ERVV (des Bundes) nicht erfasst sind vor allem der elektronische Rechtsverkehr in allen Verfahren der Handelsregister-, Genossenschaftsregister-, Vereinsregister- und Partnerschaftsregistersachen sowie die Einreichung von Tabellen und Verzeichnissen in insolvenzrechtlichen Verfahren. Für diese Rechtsgebiete gilt zunächst weiterhin die Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz).

In Grundbuchsachen erfolgt die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs sukzessive auf Grundlage der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).

Sie können nach allen Verordnungen (ERVV, Nds. ERVVO-Justiz und Nds. eGruVO) auf elektronischem Weg mit der Justiz wie oben dargelegt kommunizieren. Es bestehen geringe Unterschiede bei den technischen Anforderungen hinsichtlich der Dateiformate, der maximalen Dateigröße und der Anbringung der elektronischen Signaturen. Sofern Sie sich an die oben aufgeführten Vorgaben halten, erfolgt nach den o. g. Verordnungen eine ordnungsgemäße Einreichung des elektronischen Dokuments.

Rechtsgrundlagen