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Elektronischer Rechtsverkehr für Unternehmen und Verbände

Unternehmen oder Verbände können über den elektronischen Rechtsverkehr sicher und rechtsgültig der Justiz Dokumente übermitteln oder Zustellungen empfangen. Sie müssen nur einen der zugelassenen Übermittlungswege nutzen.

  • Schritt für Schritt: Elektronische Kommunikation mit der Justiz
  • Zugelassene Übermittlungswege
  • Die einfache E-Mail ist nicht zugelassen!

Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Registergerichten oder in Grundbuchsachen nach landesrechtlichen Vorgaben erhalten Sie

Schritt für Schritt: Elektronische Kommunikation mit der Justiz

Wenn Sie eine Klage, einen Rechtsbehelf oder einen sonstigen Schriftsatz bei der Justiz elektronisch einreichen möchten, müssen Sie Folgendes beachten:

1. Ihr Schriftsatz

Dokumente, die auf elektronischem Wege an die Justiz gesendet werden, müssen im Dateiformat PDF vorliegen. Andere Dateiformate sind nicht zulässig.

Außerdem muss der Schriftsatz einfach signiert sein, das heißt als Unterschrift den Namenszug der verantwortenden Person tragen. Die Unterschrift kann eingescannt sein, ausreichend ist aber auch die Wiedergabe des Namens in Maschinenschrift.

2. Zugelassene Übermittlungswege

Versendet werden kann der Schriftsatz über ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO ) oder über einen anderen zugelassenen Übermittlungsweg (siehe § 130a Zivilprozessordnung (ZPO)).

Zugelassene Übermittlungswege
Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO)

Jedes Unternehmen oder jeder Verband, auch jede Person, die mit der Justiz beruflich in Kontakt steht (zum Beispiel Sachverständige), kann ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach - kurz eBO - eröffnen.

Bereitgestellt werden die Postfächer vom Bund und den Ländern, die gemeinsam die Infrastruktur betreiben. Die Nutzung ist grundsätzlich kostenlos. Voraussetzung ist die einmalige Einrichtung des Postfachs, die nur über eine geeignete Anwendung möglich ist (siehe zugelassene Anwendungen; derzeit sind diese nur kostenpflichtig verfügbar). Anschließend muss das Postfach im Rahmen eines Registrierungsprozesses sicher identifiziert werden.

Was zeichnet das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach aus?

Das eBO ist nur entfernt mit einem normalen E-Mail-Postfach zu vergleichen. Die versandten und empfangenen Nachrichten sind beim eBO stets Ende-zu-Ende-verschlüsselt und nur für die Empfängerin oder den Empfänger lesbar. Außerdem ist die Identität sämtlicher Postfachinhaberinnen und -inhaber überprüft.

Zur Zielgruppe des eBO gehören Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen, insbesondere Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Firmen, Vereine, juristische Personen des Privatrechts sowie sonstige Vereinigungen. Es richtet sich auch an Einzelpersonen, die beruflich häufig mit der Justiz in Kontakt stehen, wie zum Beispiel Sachverständige.

Wie kann Ihr Unternehmen oder Verband ein eBO erhalten?

Für die Einrichtung und Registrierung eines eBO benötigen Sie eine entsprechende Anwendung (siehe zugelassene Anwendungen; derzeit sind diese nur kostenpflichtig verfügbar). Außerdem muss ein Registrierungsprozess durchlaufen werden, bei dem Sie bzw. Ihr Unternehmen oder Verband sicher identifiziert werden.

Die zugelassenen Anwendungen für das eBO

Die Nutzung des eBO ist nur mit einer geeigneten Anwendung möglich. Weitergehende Informationen erhalten Sie vom Hersteller der jeweiligen Anwendung.

Folgende Hersteller bieten derzeit eine eBO-Software an:

Der Registrierungsprozess mit Identifikation

Nach der Einrichtung des Postfachs über die Anwendung folgt der Registrierungsprozess, in dem Sie die Identität des Unternehmens oder Verbandes bestätigen.

Der einfachste Weg der Identifizierung ist die Nutzung eines qualifizierten elektronischen Siegels. Die Daten des Ausweismittels werden im Registrierungsprozess ausgelesen, wofür Sie ein entsprechendes Lesegerät benötigen. Wenn Sie eine abweichende Geschäftsanschrift eintragen, erhalten Sie einen PIN-Brief an diese abweichende Adresse.

Sollten Sie kein elektronisches Identifizierungsmittel zur Hand haben, können Sie sich bei einer Notarin oder einem Notar Ihrer Wahl identifizieren. Die Anwendung stellt Ihnen die erforderlichen Unterlagen für das Notariat zur Verfügung. Hierfür fallen Kosten nach dem GNotKG an.

Weitere zugelassene Übermittlungswege

Als weitere zugelassene Übermittlungswege können Sie De-Mail nutzen.

De-Mail

Mit Ihrer De-Mail können Sie mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften kommunizieren. Die De-Mail-Adressen der Gerichte und Staatsanwaltschaften sind im öffentlichen De-Mail-Verzeichnisdienst hinterlegt. Weitere Informationen zu De-Mail finden Sie

Wichtig: Um mit den Gerichten rechtsverbindlich kommunizieren zu können, muss Ihr De-Mail-Postfach in der Lage sein, eine absenderbestätigte De-Mail zu verschicken. Bitte wählen Sie bei Ihrem Dienste-Anbieter bei der Einrichtung und Nutzung des Postfachs die entsprechende Option.

Außerdem wichtig: Sie müssen Ihren Schriftsatz als elektronisches Dokument im PDF-Format einreichen. Daher ist es unzulässig und formunwirksam, wenn Sie Ihre Eingaben im Nachrichtenfeld Ihrer Nachricht vornehmen würden! Empfehlenswert ist es, das Nachrichtenfeld einfach leer zu lassen. Ihren Schriftsatz fügen Sie der Nachricht als Anhang bei.

Ein De-Mail-Postfach ist - je nach Anbieter - mit unterschiedlichen Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und den De-Mail-Versand verbunden. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrem De-Mail-Anbieter.

Die einfache E-Mail ist nicht zugelassen!

E-Mails, Tweets, WhatsApp-Nachrichten gehören zu unserem Alltag - aber nicht in die verbindliche Kommunikation mit der Justiz. Die Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens sind auch in der digitalen Justiz unverzichtbar. Eingaben bei Gericht müssen rechtsverbindlich, sicher und authentifiziert erfolgen.

Daher hat der Gesetzgeber den elektronischen Rechtsverkehr auf bestimmte zugelassene Übermittlungswege beschränkt. Auf diesen Wegen sind die Nachrichten stets sicher geschützt und es kann jederzeit festgestellt werden, wer die Absenderin oder der Absender ist.

Es gilt also: Die Übermittlung einer einfachen E-Mail ist gegenüber dem Gericht nicht rechtsgültig!

Weitere Einzelheiten zum eBO finden Sie in diesem Dokument.